Satzung des Vereins für Rollen-spiele "Die Loge"!



§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr:
(1) Der Verein führt den Namen "Die Loge" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintrag führt er den Zusatz "e.V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Ahrensburg.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Ziel und Zweck des Vereins:
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und der Erziehung in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen und Niedersachsen, insbesondere durch den Einsatz von sogenannten Rollen- und Simulationsspielen. Hierbei handelt es sich nicht um Theateraufführungen, sondern um das imaginäre Hineinversetzen in Charaktere und deren rollengerechte Führung durch von einem Spielleiter erdachte Situationen. Die Gruppen von etwa vier bis acht Jugendlichen sollen dabei insbesondere lernen, Konflikte gewaltlos zu lösen, mit anderen zu kommunizieren und zusammenzuarbeiten und Problemlösungen zu verschiedensten Situationen zu erarbeiten. Der fachliche Gedankenaustausch zwischen den Gruppen soll auf der Öffentlichkeit zugänglichen Treffen (sogenannte "game-cons") erfolgen, die der Verein mindestens einmal jährlich ausrichten soll.

(2) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und neutral. Er bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft:
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person werden. Der Vereinseintritt kann jederzeit erfolgen. Er ist in Textform zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn die Beitrittserklärung durch Vorstandsbeschluß angenommen ist und die Aufnahmegebühr und fällige Beiträge bezahlt sind. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft:
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch

a) Tod des Mitgliedes

b) freiwilligen Austritt des Mitglieds unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von acht Wochen zum Jahresende

c) Ausschluß aus dem Verein

d) Streichung von der Mitgliederliste

e) Auflösung des Vereins

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied.

(3) Verletzt ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins oder schädigt es das Ansehen des Vereins, kann es durch Vorstandsbeschluß mit einer Mehrheit von 3/4 aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Vorstandsbeschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Vorstandbeschluß steht dem Mitglied das Recht auf Widerspruch mit Antrag auf Entscheidung mit einfacher Mehrheit in der nächsten Mitgliederversammlung zu. Der Widerspruch ist binnen vier Wochen nach Eingang schriftlich beim Vorstand einzulegen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

(4) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Der Vorstandsbeschluß über die Streichung von der Mitgliederliste muß dem Vereinsmitglied mitgeteilt werden.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft muß der ausgehändigte Mitgliedsausweis an den Verein zurückgegeben werden.

(6) Ausscheidende Mitglieder verzichten auf jegliche finanzielle und materielle Ansprüche gegen den Verein. Sie haben keinen Anspruch auf Auszahlung der von ihnen geleisteten Mitgliedsbeiträge und Spenden.

§ 5 - Mitgliedsbeiträge:
(1) Es werden jährliche Mitgliedsbeiträge erhoben. Ein monatlicher Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. Alle Vereinsmitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

(2) Die Beitragshöhe wird auf Vorschlag des Vereinsvorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.

(3) Der Mitgliedsbeitrag ist für das Kalenderjahr vollständig spätestens bis zum 01. März fällig.

(4) Zur Aufnahme in den Verein wird eine Aufnahmegebühr erhoben, deren Höhe auf Vorschlag des Vereinsvorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt wird und die bei Annahme des Aufnahmeantrags an den Verein zu entrichten ist.

(5) Die jeweilige Höhe von Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr ergibt sich aus der Geschäftsordnung.

§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder:
(1) Sämtliche Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht und bei Neueintritt der Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr entrichtet sind.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, alle Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein in der satzungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß ihr Beitrag rechtzeitig gezahlt wird.

(3) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht, das übertragbar ist.

(4) Alle Mitglieder sind berechtigt, sich an der Planung, Organisation und Durchführung von "game-cons" des Vereins zu beteiligen, sofern nicht hinreichende Gründe dagegen sprechen. Die Mitarbeit in Mobs steht ihnen jederzeit frei, sofern auch hier nicht hinreichende Gründe dagegen sprechen.

(5) Jedes neue Mitglied ist verpflichtet, sich aktiv an der Planung, Organisation und Durchführung einer der beiden Vereinsveranstaltungen zu beteiligen, die terminlich auf den Eintritt dieses neuen Vereinsmitglieds folgt.

(6) Jedes Mitglied ist berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Bibliothek zu nutzen, sofern dieses Recht nicht verwirkt wurde.

(7) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung zu befolgen.

§ 7 - Organe und Gliederung des Vereins:
(1) Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

c) die Mobs

§ 8 - Der Vorstand:
(1) Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden

b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Schatzmeister

Es gilt jeweils entsprechend die weibliche Form.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich.

(3) Alle Vorstandsämter müssen stets gesondert besetzt werden. In den Vorstand dürfen nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt und bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Vorstandsbeschlüsse können nur gefaßt werden, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder bei der Beschlußfassung anwesend sind oder schriftliche oder zur Niederschrift abgegebene Erklärungen über deren Entscheidung bezüglich des betreffenden Antrags vorliegen. Eine solche Erklärung ist als Stimme bei der entsprechenden Abstimmung zu werten. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

(5) Tritt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit zurück, so hat der Vorstand dieses Amt selbständig neu zu besetzen. Treten zwei der für diese Amtsperiode gewählten Vorstandsmitglieder zurück, so muß der Vorstand Neuwahlen im Rahmen einer Mitgliederversammlung zum nächstmöglichen Zeitpunkt einberufen.

(6) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

b)Einberufung der Mitgliederversammlungen

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

d) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr

e) Buchführung

f) Erstellung eines Jahres- und Finanzberichtes

g) Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern.

Weitere Aufgaben der Vorstandes können in der Geschäftsordnung festgelegt werden.

(7) Der Vorstand hat den Verein nach einer Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu leiten.

(8) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(9) Der Vorstand trifft sich bei Bedarf zu einer Vorstandssitzung, mindestens aber einmal im Quartal. Zu der Vorstandssitzung sind alle Vorstandsmitglieder vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe des Termins, des Ortes und einer Tagesordnung zu laden. Dies kann auch telefonisch oder per Fax geschehen. Vorstandssitzungen sind nur beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurden.

Wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder eine Vorstandssitzung wünschen, ist diese mit einer Frist von einer Woche unter Angabe des Termins, des Ortes und einer Tagesordnung einzuberufen. Wenn alle Vorstandsmitglieder eine Vorstandssitzung wünschen, kann diese ohne Einhaltung einer Frist unter Angabe des Termins, des Ortes und einer Tagesordnung einberufen werden. Die Vorstandssitzung ist stets öffentlich. Rederecht haben alle Anwesenden. Gäste haben kein Stimmrecht. Die Vorstandssitzungen sind zu protokollieren und vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

(10) Der Vorstand darf Verpflichtungen nur im Rahmen der tatsächlich vorhandenen Mittel des Vereins aufnehmen. Er kann einzelne Personen, Mobs oder andere Ausschüsse mit der Durchführung spezieller Aufgaben beauftragen und ihnen dafür finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Zwei Vorstandsmitglieder können selbständig Rechtsgeschäfte bis zu einer Höhe von 150,00 € tätigen, für größere Summen benötigen sie die Zustimmung von 3/4 des Vorstandes.

(11) Vorstandsmitglied darf nur werden, wer seit mindestens einem Jahr Mitglied des Vereins ist.

(12) Weiteres kann in der Geschäftsordnung gereget werden.

§ 9 - Die Mitgliederversammlung:
(1) Im ersten Quartal eines jeden Jahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich, die Öffentlichkeit kann aber auf Beschluß der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Als Fristbeginn gilt außer dem Datum des Poststempels und dem Fax-Protokoll auch die persönliche Übergabe.

Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Blockwahl ist unzulässig.

Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlußfähig.

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3, Beschlüsse über die Auflösung des Vereins einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter.

Bei Wahlen kann die Leitung der Mitgliederversammlung für die Dauer des Wahlgangs und der vorangehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden; Näheres ergibt sich aus der Geschäftsordnung.

(2) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen vierzehn Werktage vor dem Tag des Tagungstermins schriftlich beim Vordstand eingegangen sein. Über Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme. Das Stimmrecht kann per schriftlicher Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Kein Mitglied darf mehr als eine Stimme per Vollmacht zusätzlich zu seiner eigenen wahrnehmen.

(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Bestellung, Beaufsichtigung, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

b) Beschlußfassung über den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Finanzberichts, Erteilung von Weisungen an den Vorstand

c) Festsetzung der Umlagen, der Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr

d) Entscheidung über die Berufung eines Ausschließungsbeschlusses des Vorstandes

e) Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins

f) Abberufung und Neubestellung von Liquidatoren

Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung können in der Geschäftsordnung festgelegt werden.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn 1/10 der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragen oder drei Vorstandsmitglieder dies verlangen.

(7) Weiteres kann in der Geschäftsordnung gereget werden.

§ 10 - Beschlußfassungen:
Die Beschlußfassung auf Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen, Sitzungen der Mobs und allen anderen Zusammenkünften des Vereins geschieht durch Handzeichen oder durch geheime Wahl mittels Stimmzettel. Beantragt mindestens ein Stimmberechtigter geheime Wahl, muß per Stimmzettel abgestimmt werden. Bei Stimmgleichheit ist der Beschlußvorschlag oder Antrag abgelehnt.

§ 11 - Mobs:
(1) Der Verein bildet sogennte "Mobs". Näheres ergibt sich aus der Geschäftsordnung.

(2) Der Verein bildet als Unter-Organisation an der Universität Hamburg die studentische Vereinigung "Die Loge" . Dieser Passus entfällt, wenn die studentische Vereinigung aufgelöst oder nicht mehr als solche anerkannt wird.

§ 12 - Kassenführung und Kassenprüfung:
(1) Gemäß der Satzung geleistete Beiträge und Umlagen hat der Schatzmeister zu quittieren.

(2) Die Mitgliedsbeiträge und sonstigen Einnahmen sind vom Schatzmeister auf ein Bankkonto einzuzahlen und ordnungsgemäß zu verwalten. Der Schatzmeister ist für die sorgfältige Erledigung aller Kassengeschäfte verantwortlich. Ausgaben für den laufenden Geschäftsverkehr oder für die Finanzierung von "game-cons" leistet er selbständig. Der Schatzmeister ist verpflichtet, dem Vorstand die Kassenbücher und die Unterlagen dazu auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

(3) Auf der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer eines Jahres gewählt. Die beiden Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie prüfen alljährlich vor der Mitgliederversammlung Kassenbücher und Kassenbestand auf ihre Richtigkeit und die Unterlagen dazu auf ihre Rechtmäßigkeit. Das Ergebnis aller Prüfungen ist schriftlich niederzulegen und verbleibt bei den Kassenakten.

§ 14 - Auflösung des Vereins:
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit den in der Satzung festgelegten Mehrheiten.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen an die "Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger" (DGzRS), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 - Gemeinnützigkeit:
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die in § 2 genannten gemeinnützigen Ziele und Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden.

Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 16 - Haftung:
(1) Die Vereinsorgane dürfen Verpflichtungen nur im Rahmen ihrer tatsächlichen vorhandenen Mittel eingehen. Rechtsgeschäfte, die die Aufnahme eines Kredits als solches notwendig machen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 17 - Geschäftsordnung:
(1) Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 18 - Inkrafttreten der Satzung:
(1) Diese Satzung und die Geschäftsordnung treten am 27. Oktober 1996 in Kraft.

Geschäftsordnung des Vereins für Rollenspiele "Die Loge"!


§ 1 - Mitgliedsbeiträge:
(1) Der Mitgliedsbeitrag für ein Jahr beträgt 13,00 €.

(2) Die einmalig zu zahlende Aufnahmegebühr beträgt 0,00 € (Null €).

§ 2 - Aufnahme von Mitgliedern:
(1) Wird die Aufnahme eines Mitglieds beschlossen, so ist ihm binnen zwei Wochen eine Aufnahmebestätigung zuzusenden. Nach Zugang der Aufnahmebestätigung hat das Mitglied binnen weiteren zwei Wochen die Aufnahmegebühr und den fälligen Jahresbeitrag vollständig auf das Vereinskonto zu überweisen. Bis zum Eingang der Beträge ruht die Mitgliedschaft.

(2) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist schriftlich zu begründen und dem Antragsteller zuzusenden. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Bewerber innerhalb von vier Wochen ab Zugang beim Vorstand schriftlich Einspruch einlegen, über den die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet. Wird die Aufnahme auch durch die Mitgliederversammlung abgelehnt, kann sich der abgelehnte Bewerber erst nach einer Frist von zwei Jahren erneut um eine Mitgliedschaft bewerben.

§ 3 - Aufgaben der Vorstandsmitglieder:
(1) Die Vorstandsmitglieder haben die nachfolgend aufgeführten Aufgaben.

a) der Vorsitzende

Aufgabe: Repräsentation nach innen und außen, Leitung des Vorstandes, Öffentlichkeitsarbeit.

b) der Stellvertretenden Vorsitzende

Aufgabe: Repräsentation nach innen und außen, Unterstützung des Vorsitzenden, Öffentlichkeitsarbeit.

c) der Schriftführer:

Aufgabe: Führen des Schriftverkehrs, Betreuung der Mitglieder, Verfassen von Pressemitteilungen, Protokollierung der Vorstandssitzungen, Öffentlichkeitsarbeit.

d) der Schatzmeister:

Aufgabe: Führen der Geschäfte des Vereins, Verwaltung der Mitgliedsbeitrage und der Vereinskonten, Ausstellung von Spendenquittungen und Mahnungen, Buchführung und Erstellung des Finanzberichtes, Öffentlichkeitsarbeit.

§ 4 - Mobs:
1) Zur Beratung des Vorstandes, zur Bearbeitung von Fragen besonderer Bedeutung für die Vereinsziele, zur Behandlung spezieller organisatorischer Aufgaben und Aspekten des Spielens und zur Planung, Durchführung und Organisation von sogenannten "Game-Cons" und anderer öffentlich zugänglicher Veranstaltungen können durch Beschluß der Mitgliederversammlung Arbeitsgruppen, sogenannte "Mobs" gebildet werden. Alternativ können Mobs vorläufig durch den Vorstand gegründet und genehmigt werden.

2) Nach Einrichtung eines Mobs durch die Mitgliederversammlung werden alle an einer Mitarbeit Interessierten zu einem Treffen eingeladen.

Diese Einladung kann sowohl persönlich, schriftlich, fernmündlich, durch Fax, elektronisch oder durch Mitteilung in einer/der Vereinszeitschrift erfolgen. Sie soll rechtzeitig erfolgen und das Treffen an einem für alle zugänglichen Ort stattfinden. Eine Liste der Mobmitglieder wird erstellt und geführt.

Jeder Mob wählt bei diesem ersten Treffen aus seiner Mitte einen Sprecher, der den Mob nach außen als Repräsentant und Ansprechpartner vertritt und der Umsetzung des Mobzweckes verpflichtet ist. Er ist dem Mob gegenüber verantwortlich und kann durch Beschluß von zwei Dritteln der Mitglieder des Mobs oder durch eigene Willenserklärung von dieser Aufgabe entbunden werden. Der Mobsprecher setzt die Beschlüsse und Entscheidungen des Mobs nach außen um, ist dabei aber an die Beschlußlage und Weisungen des Mobs gebunden. Änderungen in der Position des Mobsprechers sind dem Vorstand umgehend schriftlich oder per Fax mitzuteilen.

3) Die Mobs arbeiten selbständig und sind dem Vorstand der Loge e.V. nur in finanzieller Hinsicht Rechenschaft schuldig sowie den Vereinszielen verpflichtet. Sofern den einzelnen Mobs Vereinsmittel zur Erfüllung ihrer Arbeit zur Verfügung gestellt wurden, haben die Mobsprecher innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der Veranstaltung, spätestens aber zum Ende des Kalenderjahres, eine schriftliche Abrechnung zu erstellen und dem Schatzmeister zur Überprüfung zu übergeben. Der Abrechnung sind alle Belege und Quittungen lückenlos und grundsätzlich im Original beizufügen.

4) Die Mobs dürfen selbständig Verpflichtungen nur maximal bis zur Höhe der durch den Verein zur Verfügung gestellten Mittel eingehen. Müssen zu einer sinnvollen und erfolgreichen Mob-Tätigkeit Verpflichtungen eingegangen werden, deren Umfang über die regelmäßigen Geschäftsbesorgungen hinausgeht, oder die höher als die durch den Vorstand bewilligten Mittel sind oder den Verein dauerhaft rechtlich bindet, so wird der Vereinsvorstand gemäß §§ 8 II und X Vereinssatzung tätig.

Verträge, die den Verein binden und über die regelmäßigen Geschäftsbesorgungen hinausgehen, können nur durch Mehrheitsbeschluß des Vorstandes und durch diesen selbst abgeschlossen werden. Der Mobsprecher und Mob sind für den ordentlichen Umgang mit den zur Verfügung gestellten Vereinsmitteln verantwortlich.

5) Einzelne Mobs können zur Erfüllung Ihrer Aufgaben Umlagen finanzieller Art von den daran beteiligten Vereinsmitgliedern erheben. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist ein Kassenbuch zu führen, das der Sorgfalt des Mobsprechers unterliegt. Dieses ist mit der Abrechnung des Mobs dem Schatzmeister im Rahmen der regelmäßigen Prüfung und auf Anfrage vorzulegen.

§ 5 - Mob "Vereinszeitschrift":
(1) Der Verein kann eine Vereinszeitschrift herausgeben, welche die Mitglieder kostenlos erhalten. Die Vereinszeitschrift ist das Publikationsorgan des Vereins und wird von den Mitgliedern eines entsprechenden Mobs gestaltet. Alle Einladungen und Bekanntmachungen, die durch die Satzung vorgeschrieben sind, können in der Vereinszeitschrift veröffentlicht werden. Sie müssen als solche besonders gekennzeichnet werden. Sie gelten, wenn die erforderlichen Fristen eingehalten werden, als ordnungsgemäß zugestellt.

§ 6 - Mob "Bibliothek":
(1) Der Verein legt eine Bibliothek an, aus der die Mitglieder Material für die Dauer von bis zu vier Wochen entleihen können und die von den Mitgliedern eines entsprechenden Mobs selbständig geführt wird. Porto und Verpackung für die Zusendung des Leihmaterials und eine Pauschale zum Ausgleich der Verschleißerscheinungen trägt der Entleiher, der den entsprechenden Betrag unverzüglich auf das Vereinskonto zu überweisen hat. Die Höhe der Pauschale legt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Sprecher des Mobs "Bibliothek" fest. Treten Beschädigungen an dem entliehenen Material auf, können diese dem Entleiher in Rechnung gestellt werden

(2) Die Ausleihfrist kann auf Antrag des Entleihers einmalig für die Dauer von vier Wochen verlängert werden. Dabei wird erneut die Verschleißpauschale erhoben. Sollte das Leihmaterial nach Ablauf der Verlängerung der Leihdauer nicht zurückgegeben werden, verschickt der Schatzmeister eine Mahnung. Es kann eine Mahngebühr erhoben werden, deren Höhe der Vorstand festlegt. Wenn das entliehene Material nach Zusendung der Mahnung nicht zurückgegeben wurde, wird eine zweite Mahnung per eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt. Dabei kann eine zweite Mahngebühr erhoben werden. Ist das Leihmaterial nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zusendung der zweiten Mahnung vom Entleiher zurückgegeben worden, wird es dem Entleiher zuzüglich der Mahngebühren in Rechnung gestellt. Danach erfolgt die Bestreitung des Rechtsweges einschließlich der Pfändung. Der Entleiher hat damit sein Recht auf weitere Nutzung der Bibliothek verwirkt.

(3) Für den Verleih von vereinseigenem Material gelten die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Copyrights.

§ 7 - Wahlausschuß, Wahlleitung:
(1) Nach der Entlastung des Vorstandes im Rahmen der Mitgliederversammlung werden drei Wahlleiter vorgeschlagen. Sind die vorgeschlagenen Personen mit der Übernahme der Wahlleitung einverstanden, so wählen sie aus ihrer Mitte den Wahlvorsitzenden. Dieser übernimmt die Leitung der Versammlung bis zur Neuwahl des regulären Versammlungsleiters.

(2) Die Wahlleiter haben die Aufgabe der ordnungsgemäßen Durchführung und Überwachung der Wahl. Sie können selbst nicht gewählt werden, stimmen jedoch mit ab. Die Wahlleitung übernimmt die Auszählung der Stimmen und verkündet das Wahlergebnis. Danach übergibt der Wahlvorsitzende die Versammlungsleitung an den regulären Versammlungsleiter.

(3) In Ermangelung der ausreichenden Personenzahl zur Besetzung der Wahlleitung entfallen Absatz 1 und 2, der Versammlungsleiter übernimmt dann auch die Wahlleitung.

Bibliotheksordnung des Vereins für Rollenspiele "Die Loge" e.V.!


§ 1 - Mob "Bibliothek":
(1) Der Verein führt eine Bibliothek, aus der jedes Mitglied Material für die Dauer von bis zu vier Wochen entleihen kann. Der Mob "Bibliothek" wird von den Mob-Mitgliedern selbständig geführt. Dieser Mob unterliegt den in der Vereinssatzung festgelegten Regelungen für und über Mobs.

(2) Der Mob veröffentlicht regelmäßig eine Übersicht der in der Vereinsbibliothek vorhandenen und ausleihbaren Medien. Die Übersicht ist mindestens vierteljährlich im geeigneten Rahmen und allgemein zugänglich zu machen.

§ 2 - Ausleihverfahren:
(1) Die Ausleihfrist je Medium beträgt vier Wochen. Die Ausleihfrist kann auf schriftlichen Antrag des Entleihers einmalig für die Dauer von vier Wochen verlängert werden. Dabei wird die Verschleißpauschale nach § 3 (2) erneut erhoben.

(2) Wird das Leihmaterial nach Ablauf der Verlängerung der Leihdauer nicht zurückgegeben, verschickt der Schatzmeister eine Mahnung per eingeschriebenen Brief mit Rückschein. Dabei wird eine Mahngebühr gemäß § 3 (3) erhoben. Die Höhe der Mahngebühr legt der Vorstand fest. Ist das Leihmaterial nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zusendung der Mahnung vom Entleiher zurückgegeben worden, wird es dem Entleiher zuzüglich der Mahngebühr neuwertig in Rechnung gestellt. Danach erfolgt die Bestreitung des ordentlichen Rechtsweges. Der Entleiher hat damit sein Recht auf weitere Nutzung der Bibliothek verwirkt. Das Recht kann frühestens nach einem Kalenderjahr durch Vorstandsbeschluß wiedererlangt werden.

(3) Für den Verleih von vereinseigenem Material gelten die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Copyrights.

§ 3 - Entgeltregelungen:
(1) Porto und Verpackung für die Zusendung des Leihmaterials und die Pauschale zum Ausgleich der Verschleißerscheinungen trägt der Entleiher. Dieser hat den entsprechenden Betrag unverzüglich und vollständig nach Eingang des Leihmaterials auf das Vereinskonto zu überweisen. Das Entgelt kann auch bar entrichtet werden.

(2) Die Verschleißpauschale beträgt je ausgeliehenem Medium und je Ausleihfrist 0,00 €.

(3) Die zu zahlende Mahngebühr beträgt 5,00 €.

(4) Treten Beschädigungen an dem entliehenen Material auf, können diese dem Entleiher in Rechnung gestellt werden.